Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verleih von Klettertürmen, Kletterwänden, Tipis, Segways und anderem Outdoor- und Eventequipment (AGB`s)

  1. Vertragspartner und Vertragsabschluss

Der Vertrag besteht zwischen dem Auftraggeber, nachfolgend Mieter genannt und Richter Trainings in Person von Herrn Jens Richter, Haingeraideweg 1, 76829 Landau, nachfolgend Vermieter genannt.

Buchungen werden mit der Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung für beide Seiten bindend.

  1. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss und der folgenden Rechnungsstellung ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtpreises zu leisten. Der Restbetrag ist nach der Veranstaltung und der folgenden Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen fällig.

  1. Rücktritt vom Vertrag / Stornierungsbedingungen

Maßgeblich für eine Rücktrittserklärung des Mieters vom Vertrag ist der Zugang dieser Rücktrittserklärung in Schriftform beim Vermieter. Bei einem Rücktritt kann der Vermieter die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis, in Rechnung stellen.

Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 50 % des Gesamtpreises, bis zum 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 75 % des Gesamtpreises, ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn wird der volle Betrag fällig.

  1. Kündigung

Sowohl Mieter als auch Vermieter sind zur Kündigung des Vertrages im Falle höherer, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, Gewalt berechtigt. Zum Betrieb von Kletterwänden, Klettertürmen und Tipis gilt: ab Windstärke 5 muss das Material aus Sicherheitsgründen umgelegt werden und es kann dann kein Kletterbetrieb bzw. keine Nutzung der Tipis stattfinden. Der Vermieter ist zur Preiserstattung nur insoweit verpflichtet, als er Leistungen noch nicht erbracht hat und zur Erbringung dieser noch nicht erbrachten Leistungen nicht in der Lage ist. Der Vermieter wird sich im Falle eines aufgrund höherer Gewalt nicht möglichen Kletterbetriebes bzw. der Nutzung der Tipis darum bemühen, eine Ersatzaktivität wie z.B. Bogenschießen oder ein Riesenkickerspiel an zu bieten. Er ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

  1. Bestimmungsgemäßer Einsatz

Der Kletterturm, die Kletterwand, Tipis, Segways und alle weiteren Mietgegenstände (z.B. Kletter-Seile, Kletter-Gurte, Helme, Karabiner) dürfen nur für den bestimmungsgemäßen Zweck eingesetzt werden. Dies garantiert der Mieter insbesondere bei Aktionen ohne Betreuung durch den Vermieter. Seitens des Mieters eigenmächtige Änderungen an Kletterturm oder Kletterwand, Klettergriffen, Tipis, Segways und Zubehör oder das Anbringen von Beschriftungen, Schildern oder Aufklebern an jedweden Mietgegenständen ist nicht gestattet.

  1. Genehmigungen und Anmeldungen

Die Organisation und Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen (z.B. GEMA, Durchfahrtsgenehmigungen in Fußgängerzonen etc.) für den Betrieb des Kletterturmes, der Kletterwände, der Tipis, der Segways und von allem weiteren vermieteten Material oder die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kalkulatorisch – mit Übernahme der dafür entstehenden Kosten – in Verantwortung des Mieters, es sei denn, es wird im Vertrag ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen.

  1. Aufbau und Abbau

Zum Aufbau und Abbau eines unserer Klettertürme, einer Kletterwand, von Tipis oder allen anderen Mietgegenständen wird eine ebene, saubere Fläche benötigt; z.B. Gras oder Teer mit geeigneter Zufahrt für einen Transporter mit Anhänger mit einer Durchfahrtshöhe bis 3,50 m Höhe und Breite bis 3,00 m. Der Mieter trägt die Kosten für eventuell durch mangelnde Anfahrtsmöglichkeiten oder unpassende Platzverhältnisse entstehende Wartezeiten.

Bei Vermietungen mit Betreuung durch vom Vermieter gestelltes Fachpersonal stellt der Mieter am Veranstaltungsort kostenlos Parkmöglichkeiten für die Aktionsfahrzeuge und Hänger zur Verfügung. Die Mietgegenstände müssen am vereinbarten Termin zur vereinbarten Uhrzeit vollständig und komplett zur Rücknahme durch den Vermieter bereitstehen; für Verzugszeiten kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich Miete fordern. Unberührt hiervon bleibt die eventuelle Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung.

  1. Haftung des Mieters für Schäden

Für Diebstahl, Zerstörung oder Schäden und die daraus entstehenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Mieter in vollem Umfang. Ebenso haftet der Mieter für Unfälle, die in seinem Verantwortungsbereich entstehen; insbesondere für Missachtung von Absperrbereichen und für vom Mieter eingesetztes Sicherungspersonal.

Für die Vermietung von Segways gilt folgende Regelung: Der Mieter haftet bei selbst verursachten Schäden (auch bei Reifenschäden) im Rahmen eines Selbstbehaltes mit bis zu 1.500 € netto pro Segway.

Da der Kletterturm oder die Kletterwand, die Tipis, Segways und alle anderen Mietgegenstände bei Rückgabe nicht immer unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüft werden können, entbindet die Abholung des Kletterturmes, der Kletterwand, der Tipis und aller anderen Mietgegenstände den Mieter nicht von der Haftung für Schäden, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind. In diesem Fall erfolgt eine Nachberechnung.

Eventuelle notwendige Reparaturen, Neubeschaffungen oder Reinigungsarbeiten werden dem verursachenden Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt.

  1. Betreuung durch den Mieter

Insbesondere für die Vermietung von Kletterwänden und Klettertürmen gilt: sofern der Mieter für den Kletterturm oder die Kletterwand kein Sicherungspersonal vom Vermieter hinzu bucht, verpflichtet sich der Mieter, den Kletterturm oder die Kletterwand durch qualifiziertes, volljähriges Sicherungspersonal durchgängig zu beaufsichtigen. Der Mieter garantiert für den ausschließlich bestimmungsgemäßen Einsatz der Kletterwand oder des Kletterturmes.

  1.  Betreuung durch den Vermieter

Alle Aktivitäten werden durch qualifiziertes und geschultes Personal und Sicherungspersonal betreut. Den Anweisungen dieses Sicherungspersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten. Das Sicherungspersonal kann jederzeit darüber verfügen, Personen, die gegen die Sicherheitsregeln verstoßen oder die durch ihr Verhalten ein Sicherheitsrisiko für die übrigen Gäste darstellen, von der weiteren Teilnahme am Kletterbetrieb bzw. Veranstaltungsbetrieb auszuschließen. Die Einsatzzeit pro Trainer beträgt maximal 6 Stunden inklusive 30 Minuten Pause.

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet im Rahmen der abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf fahrlässiges bzw. grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters oder der mit der Betreuung durch den Vermieter beauftragten Personen zurückzuführen sind.

  1. Gültigkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, sofern keine weiteren schriftlichen Verträge bestehen, die diese in einzelnen Punkten oder insgesamt ersetzen oder ergänzen. Für alle in bestehenden Verträgen nicht aufgeführten Vereinbarungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vermieter widerspricht hiermit ausdrücklich allen anders lautenden Bedingungen des Mieters.

  1.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Landau in der Pfalz / PLZ 76829.

  1.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser AGB im Einzelfall unwirksam oder nicht anwendbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Übrigen.

Die oben stehenden Geschäftsbedingungen treten mit dem 01.01.2013 in Kraft. Änderungen werden nur durch schriftliche Bestätigung des Vermieters gültig.

Landau, am 01.01.2016